Vertrags-und Lieferungsbedingungen
1. Grundsätzliches/Einbeziehung
Der Verkäufer verkauft nur zu den nachstehenden Bedingungen:
Der Käufer erkennt sie auch für nachfolgende Lieferungen an, selbst dann, wenn seine eigenen Geschäftsbedingungen anders lauten.
Abweichungen von unseren Bedingungen müssen schriftlich vereinbart werden und sind nur dann wirksam, wenn sie entweder die Unterschrift der Geschäftsleitung oder des zuständigen Verkaufsleiters tragen.
Schweigen auf uns vom Kunden mitgeteilte, anders lautende Bedingungen oder Schweigen auf Einheitsbedingungen kann nicht als Anerkennung dieser Bedingungen ausgelegt werden.
Insbesondere ist ein Schweigen auf Auftragsbestätigungen mit widersprechendem Inhalt nicht als Einverständnis anzusehen.
Jede in der Auftragsbestätigung des Käufers enthaltene Abweichung von unseren Bedingungen wird von uns als Ablehnung des Auftrages gewertet.
Nimmt der Kunde jedoch unsere Lieferung an, gilt dies unwiderleglich als Einverständnis mit unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sodass ausschließlich deren Bedingungen als vereinbart gelten.
Soweit in unseren Vertrags- und Lieferbedingungen nichts Abweichendes enthalten ist, gelten die Einheitsbedingungen der Bekleidungsindustrie in der jeweils gültigen Fassung.
2. Datenschutz
Alle Daten werden gemäß der Datenschutzgesetze und anderer gesetzlicher Bestimmungen und/oder Vorschriften elektronisch und/oder manuell gespeichert.
Soweit zur Geschäftsabwicklung oder nach anderen Gesetzen notwendig oder angemessen, geben wir die Daten auch an Dritte unter Beachtung der entsprechenden Datenschutzbestimmungen weiter.
Die vollständige oder teilweise Datenweitergabe erfolgt, soweit erforderlich oder zweckmäßig, insbesondere an unsere selbständigen und unselbständigen Tochtergesellschaften, Handelsagenturen und Vertreter, Filialen, Geschäftsstellen, Steuer- und Wirtschaftsprüfer, Rechenzentren und Bankinstitute.
3. Gültigkeitsklausel
Sollte eine Bestimmung der Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grunde rechtsunwirksam sein, bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
4. Beschaffenheit der Ware
Unsere Ware wird industriell gefertigt. Geringfügige Abweichungen von der Musterkollektion bzw. Abbildungen unserer Ware in Abmessungen, Formen, Materialbeschaffenheit und Farbe sind kein Sachmangel.
Wir haften nicht für Werbeaussagen bezüglich der Warenbeschaffenheit, die durch unsere Vertragspartner bzw. deren Erfüllungsgehilfen gemacht werden.
5. Lieferung
Die Lieferung der Ware erfolgt ab unserem Lager.
Die Transportgefahr und die Versandkosten trägt der Käufer.
Verpackungskosten werden nur berechnet, soweit der Versand in einer Spezialverpackung vom Käufer gewünscht wird.
6. Abnahmeverzug
Kommt der Käufer in Abnahmeverzug, so steht dem Verkäufer das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder aber vom Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz zu verlangen.
7. Verzug des Verkäufers
Nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Tagen in Lauf gesetzt.
Nach Ablauf dieser Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag durch den Verkäufer automatisch erklärt, wenn der Käufer nicht innerhalb weiterer 14 Tage verlangt, dass der Vertrag erfüllt wird.
Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aus Verzug sind ausgeschlossen.
8. Haftung des Verkäufers bei zu vertretenden Pflichtverletzungen
Die Haftung des Verkäufers bei einer Pflichtverletzung, soweit diese nicht in der Lieferung einer mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behafteten Kaufsache oder in einer verspäteten Lieferung der Kaufsache besteht, durch den Käufer selbst oder einen Erfüllungsgehilfen im Sinne des §280/281 BGB verrichtet, ist auf die Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes beschränkt.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer für die Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen nicht.
Die vorstehende Beschränkung der Haftung gilt nicht für Schäden im Sinne einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Verkäufers oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
9. Verjährung
Die Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers aus Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer seiner Erfüllungsgehilfen beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Ware.
Für die Fälle der groben Fahrlässigkeit bzw. des Vorsatzes, oder für die Fälle des Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die regelmäßige Verjährung bzw. den Verjährungsbeginn.
10. Rechte und Pflichten des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln der Kaufsache
Mängelrügen bei erkennbaren Mängeln müssen uns gemäß § 377 Absatz 2 HGB unverzüglich, spätestens jedoch 2 Werktage nach Ablieferung der Ware zugehen; bei nicht erkennbaren Mängeln spätestens 12 Tage ab Erkennbarkeit.
Verstößt der Käufer gegen seine Pflicht der rechtzeitigen Mängelrüge, hat er keine Ansprüche auf Schadenersatz und Nacherfüllung. Sein Recht auf Rücktritt und Minderung entfällt.
Wird der Mangel durch den Verkäufer anerkannt, hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung.
Erst wenn eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach erfolgter Mängelrüge und angemessener Frist zur Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist, hat der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurück zu treten oder den Kaufpreis zu mindern.
Wählt der Käufer den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Weitere Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel an der Kaufsache stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, der Verkäufer hat arglistig gehandelt oder Garantien gegeben.
11. Beweislast
Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
12. Verjährung bei Sach- und Rechtsmängeln
Die Ansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr.
Die Verjährungsfrist beginnt am Tage der Übergabe der Kaufsache.
Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
13. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
Dem Käufer ist es nicht gestattet, mit Ansprüchen aufzurechnen, die ihm aus dem Kaufvertrag selbst oder aber aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer zustehen, oder wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis geltend zu machen, es sei denn, die Ansprüche des Käufers sind unbestritten bzw. rechtskräftig durch Vergleich oder Urteil festgestellt.
14. Zahlungen
Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware ausgestellt.
Rechnungen sind zahlbar: 20 Tage netto ohne Abzug
15. Verzugszinsen
Vom Tage der Fälligkeit der Rechnung an werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
16. Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers
Vor Erfüllung sämtlicher Ansprüche gegen den Käufer ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
Nichterfüllung der Ansprüche des Verkäufers, insbesondere Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen des Verkäufers oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige verzinsbare Fälligkeit aller Forderungen des Verkäufers ungeachtet sämtlicher anderer Umstände zur Folge.
Solche Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn der Verkäufer hinsichtlich der abzuschließenden Verträge eine Kreditversicherung abgeschlossen hat und der jeweilige Kreditversicherer des Verkäufers das Versicherungsrisiko ganz oder teilweise nicht annimmt oder aufgibt sowie dann, wenn Wechsel- oder Scheckproteste bekannt werden; auch dann werden solche Forderungen des Verkäufers sofort fällig, soweit sie noch durch laufende Wechsel belegt sind oder durch irgendwelche Vereinbarungen gestundet wurden.
In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, fällige Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach ihrer Wahl auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten und Schadenersatz zu verlangen.
Das Recht auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände auf Kosten des Käufers bleibt davon unberührt.
Für jede Mahnung nach Fälligkeit der Ansprüche des Verkäufers werden 6,00 EURO nebst gesetzlicher Steuer berechnet, jedoch insgesamt nicht mehr als 20,00 EURO als pauschalierten Mahnkostenersatz zuzüglich Mehrwertsteuer.
Zahlungen, die vom Käufer eingehen, werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten, insbesondere der Rechtsverfolgung, verwendet.
17. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche von dem Verkäufer gelieferten Waren bleiben bis zum gesamten Kontenausgleich, d.h. sämtliche unter Eigentumsvorbehalt bewirkter Lieferung des Verkäufers, deren Eigentum. Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern.
Für den Fall der Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenständen tritt der Käufer schon jetzt die ihm daraus entstehenden Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an den Verkäufer ab.
Er bevollmächtigt den Verkäufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB dahin gehend, dass der Verkäufer berechtigt ist, die Abtretung dem Erwerber anzuzeigen. Der Käufer verpflichtet sich, die zur Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
Insoweit werden hier folgende, als maßgebende wie im Verhältnis zwischen dem Kommissionär (Käufer) und Kommittent (Verkäufer), Vorschriften vereinbart: §§ 383, 384, 385, 386, 387, 388 Absatz 1, 389 nur bezüglich der §§ 373 Absatz 1, 390, 392, 393 Absatz 1 und 2, § 394 Absatz 1.1. Alternative und Absatz 2 Satz 1 HGB.
Weitergehende Verfügungen über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände, wie Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Verkauf nach erfolgter Zahlungseinstellung, sind nicht gestattet.
Die Kosten der Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche gehen in vollem Umfange zu Lasten des Käufers.
Von bevorstehender Pfändung oder vom Vollzug einer Pfändung oder jeder anderer Beeinträchtigung der Rechte des Verkäufers durch Dritte hat der Käufer der Verkäufer unverzüglich zu unterrichten.
Die von dem Verkäufer aufzuwendenden sämtlichen Kosten zur Durchsetzung ihrer Eigentumsvorbehalts- und Folgerechte trägt der Käufer.
18. Rechtsverfolgungskosten
Unbeschadet des Kostenerstattungsumfanges in Rechtsstreitigkeiten trägt der Käufer auch die Rechtsverfolgungskosten, die aus Anlass der Inanspruchnahme eines dominierenden Anwalts des Verkäufers im Landgerichtsbezirk des Sitzes entstehen, soweit dieser von dem Verkäufer eingeschaltet wurde.
19. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Rechtsbeziehungen des Verkäufers aus Lieferungs-, Lieferungszusatzverträgen und sonstigen, damit in Zusammenhang stehenden, Rechtsbeziehungen ist Halle/Westfalen.
Gerichtsstand für alle Rechtsbeziehungen des Verkäufers aus Lieferungs-, Lieferungszusatzverträgen und sonstigen, damit in Zusammenhang stehenden, Rechtsbeziehungen ist - je nach Höhe des Streitwertes - das Amtsgericht oder das Landgericht Bielefeld.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.